Antrag | 20.08.2009

Folgen der gesetzlichen Neuregelung zum Ehegattennachzug

ANFRAGE

Am 28. August 2007 wurden mit Inkraftreten der im Bundestag beschlossenen Novellierung des Zuwanderungsgesetzes die Regeln für den Ehegattennachzug verschärft:

Seit diesem Zeitpunkt werden einfache deutsche Sprachkenntnisse (Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) gefordert – sowohl beim Zuzug zu deutschen wie zu ausländischen Staatsangehörigen. Es gibt keinerlei Ausnahme- bzw. Härtefallregelungen, z. B. für Ältere, Analphabeten, sozial Schwache oder für Menschen, die oft unzumutbare Reisewege zu den Orten haben, die im Herkunftsland Deutschkurse anbieten.

Diese Regelung gilt jedoch nicht für den Zuzug von und den Zuzug zu Unionsbürgerinnen und -bürgern sowie von und zu Staatsangehörigen von Ländern, für die Visumsfreiheit besteht (Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, USA sowie Andorra, Honduras, Monaco und San Marino).

Neuerdings kann auch beim Ehegattennachzug zu Deutschen in Fällen, bei denen eine besondere Beziehung zum Herkunftsland des potentiell Nachziehenden besteht, die Sicherung des Lebensunterhalts überprüft werden und ggf. die Eheführung im Ausland als zumutbar gelten (was das Recht auf freie Wahl des Lebensmittelpunkts für deutsche Staatsangehörige verletzt).

Bundesweit hat diese Regelung (gerade bei sozial schwachen Partnern) zu einer Senkung der Zahlen beim Ehegattennachzug um über 20 % (2008 gegenüber 2006) geführt (z. B. bei Russland – 41 %, Türkei – 33%), wobei – laut Bundesregierung – keine Erkenntnisse über die intendierten Erfolge in der Bekämpfung von Zwangsehen vorliegen.

Wir fragen deshalb:

1. Wie haben sich die Zahlen beim Ehegattennachzug insgesamt in München im Jahr 2008 im Vergleich zum Jahr 2006 (also vor Inkrafttreten der Neuregelung) entwickelt (in absoluten Zahlen sowie bezüglich einer prozentuellen Veränderung)?

2. Wie haben sich die Zahlen beim Ehegattennachzug bei den 15 Hauptherkunftsnachzugsländern (nach Stand 2006) in München im Jahr 2008 im Vergleich zum Jahr 2006 (also vor Inkrafttreten der Neuregelung) entwickelt (in absoluten Zahlen sowie bezüglich einer prozentuellen Veränderung)?

3. Gab es in München Fälle, in denen beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern aufgrund geringen Einkommens überprüft wurde, ob die Führung der Ehe im Herkunftsland des Ehegatten zumutbar ist?

4. Wenn die Frage 3 mit ja beantwortet wurde: Wie ist in diesen Fällen aufgrund einer Überprüfung entschieden worden?

5. Trifft es zu, dass ein Ehegattennachzug zu Deutschen ohne Überprüfung der Deutschkenntnisse möglich ist, wenn man eine gewisse Zeit im EU-Ausland den gemeinsamen Wohnsitz hatte (z. B. kurzfristiger Umzug von München nach Salzburg)?

6. Wie beurteilt das Kreisverwaltungsreferat die in den gesetzlichen Regelungen beinhaltete:

a) Diskriminierung Deutscher gegenüber Unionsbürgerinnen und -bürgern sowie gegenüber Staatsangehörigen von Ländern, für die Visumsfreiheit besteht;

b) Zweiklassenregelung bei ausländischen Staatsangehörigen (Privilegierung von Staatsangehörigen aus Ländern, für die Visumsfreiheit gilt)?

7. Wie beurteilen Sie die Fragen 1-6 in Bezug auf die Eingetragenen Lebenspartnerschaften?

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – rosa Liste
Initiative:
Dr. Florian Roth, Stadtrat
Siegfried Benker, Stadtrat
Gülseren Demirel, Stadträtin