Antrag | 18.09.2009

Fotografien in Bierzelten sind durch das Presserecht hinreichend geregelt

ANTRAG

Fotografien in Bierzelten sind durch das Presserecht hinreichend geregelt

Die Verwaltung stellt dar, wie derzeit der Umgang mit Pressefotografen geregelt ist, die in Bierzelten auf dem Oktoberfest Aufnahmen machen möchten.

Es ist darauf hinzuwirken, dass die Pressefreiheit – unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der WiesnbesucherInnen – gewährleistet ist.

Begründung:

Der Presse war zu entnehmen, dass Wiesnwirte Fotografien von Pressevertretern gezielt zu lenken versuchen. Begründet wird dies damit, dass es eine Fürsorgepflicht der Wiesnwirte gegenüber ihren Gästen gäbe.

Es ist richtig, dass Fotografen bei Aufnahmen öffentlicher Veranstaltungen die Persönlichkeitsrechte der einzelnen Anwesenden zu berücksichtigen haben. Hierfür gibt es klare Regelungen im Strafgesetzbuch, im Kunst- und Urheberschutzgesetz sowie im Presserecht. Zuständig hierfür ist zunächst der einzelne selbst, der eigenverantwortlich ein Bildnis von sich ablehnen kann. Wenn er hierzu nicht (mehr) in der Lage ist – oder nicht bemerkt, dass er fotografiert wird, ist der Fotograf bzw. das Presseorgan verantwortlich, die Persönlichkeitsrechte der/des Fotografierten zu schützen.

Keinesfalls kann dies die Aufgabe eines Wiesnwirtes sein, da bei öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich das Recht besteht zu fotografieren. In einem Rechtsgutachten zu diesem Thema heißt es: „Über Prominente kraft ihrer Person, ihres Berufes oder ihrer Funktion darf im Bild berichtet werden, sofern ein allgemeines Informationsinteresse angenommen werden kann. Hierbei ist der Schutz der Privatsphäre zu beachten. Menschen, welche bei einem wichtigen Ereignis dabei waren, dürfen im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Ereignis im Bild gezeigt werden. Von allen anderen muss eine Einwilligung eingeholt werden, wenn sie auf dem Bild erkennbar sind und keines der Ausnahmefälle des § 23 KUG greift. Stets gilt jedoch, dass eine Einzelfallbeurteilung erfolgen muss, ob und in welchem Umfang die Fertigung, Verbreitung oder Zurschaustellung des Bildnisses statthaft ist. Hier sind auch die berechtigten Interessen der abgebildeten Person zu berücksichtigen.“ (http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/recht-am-eigenen-bild.html)

Fotografieren muss also erlaubt sein, aber die gültigen Einschränkungen des Pressrechtes etc. sind zu berücksichtigen. Was veröffentlicht werden kann, ist eine Einzelfallentscheidung. Damit ist ausgeschlossen, dass die Auswahl der Motive generell von einem Wiesnwirt gesteuert werden kann.

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – rosa Liste
Initiative:
Siegfried Benker
Lydia Dietrich
Dr. Florian Roth