Antrag | 04.08.2015

Gebührenerlasse bei Nachteilsausgleich für Staatsexamen-Studierenden mit Behinderung

(Antrag) Das Referat für Gesundheit und Umwelt ändert die Satzung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsbehörde der Landeshauptstadt München vom 20.10.1978 folgendermaßen (zu ändernde Punkte sind fett gedruckt):

§ 2 Nr 1: Für die Erhebung der in § 1 genannten Gebühren und Auslagen finden die §§ 2, 3 Nr. 1,3,6 bis 8, 12, §§ 5,6,8 bis 12 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (Gesundheitsgebührenordnung – GgebO) vom 01.06.1991 (GVBI. S. ???) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(in diesem Fall: unter Berücksichtigung der Achten Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung vom 17. Mai 2011, 2120-8-UG)

 

Begründung

 

Studierende mit Behinderung, die an der TU München oder an der LMU das Staatsexamen ablegen wollen (dies betrifft v.a. Lehramts- und Jurastudierende), können einen Nachteilsausgleich beantragen. In den meisten Fällen wird entweder die Arbeitszeit für die Prüfung verlängert, es können mündliche Prüfungen schriftlich oder schriftliche Prüfungen mündlich abgelegt werden. In all diesen Fällen legt das Prüfungsamt zusammen mit der Behindertenbeauftragtenstelle der Universität fest, welche individuellen Bedingungen gelten und welcher Nachteilsausgleich beantragt bzw. gewährt werden kann. Darauf müssen die betroffenen Studierenden sich dies von einem bzw. einer Amtsarzt bzw. Amtsärztin bestätigen lassen. Für diesen Nachweis verlangt das RGU in München 90€.

Seit dem 1. Juni 2011 gilt bayernweit für diese Fälle in den staatlichen Gesundheitsämter eine Kostenfreiheit, die am 17. Mai 2011 in der Achten Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung mit folgendem Wortlaut eingebracht wurde:

„§ 3 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (GGebO) vom 1. Juni 1991 (GVBl S. 189, BayRS 2120-8-UG), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951), wird wie folgt geändert:

(…)

2. Es wird folgende Nr. 12 angefügt:

12. Verrichtungen der Gesundheitsämter im Rahmen der Gewährung eines Nachteilsausgleichs zur Gewährleistung gleichwertiger Prüfungsbedingungen für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sowie andere Prüfungsteilnehmer, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind.“

Die LHM ist die einzige Universitätsstadt mit einem städtischen Gesundheitsamt. Die entsprechende o.g. Gebührenordnung der LHM stammt von 1978, also aus einer Zeit, da §3 Nr. 12 noch nicht in der bayerischen Verordnung eingefügt war. Die ansonsten fast bayernweit gültige Kostenfreiheit gilt also in München (noch) nicht, auch wenn es wohl per Dienstanweisung mittlerweile entsprechend praktiziert wird.

Es bedarf hier dringend einer Überarbeitung der entsprechenden städtischen Satzung, um die derzeitige Diskriminierung von Studierenden mit Behinderung durch das städtische Gesundheitsamt umgehend abzustellen. Darüber hinaus ist die Überprüfung des Münchner Ortsrechts – dazu gehören die städtischen Satzungen – Bestandteil der Maßnahme 40 des Aktionsplans „München wird inklusiv“,http://www.muenchen-wird-inklusiv.de/standaktionsplan/40 . Hierbei geht es darum zu prüfen, inwiefern in den Satzungen die durch die UN-Behindertenrechtskonvention definierten Menschenrechte berücksichtigt werden.

Der Prozess dieser Maßnahme ist noch nicht abgeschlossen, deshalb bietet es sich an die Überprüfung dieser Satzung in diesen Prozess mit einzubeziehen.

Ggf. ergeben sich bei einer entsprechenden Überarbeitung auch weitere Punkte, in denen die städtische Satzung nicht mehr mit dem Stand der bayerischen Verordnung übereinstimmen.

 

Wir bitten, wie in der Geschäftsordnung des Stadtrates vorgesehen, um eine fristgemäße Bearbeitung unseres Antrages.

 

Fraktion Die Grünen-rosa liste

Initiative:

Oswald Utz

Mitglieder des Stadtrates