Antrag | 21.07.2009

Ist es möglich, die Warmwasserkosten für Münchner SGB II-EmpfängerInnen gerechter zu berechnen?

Anfrage:

Ist es möglich, die Warmwasserkosten für Münchner SGB II-EmpfängerInnen gerechter zu berechnen?

Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.2.2008 hat sich seit Anfang 2009 die Berechnung des Warmwasseranteils für Hartz IV-EmpfängerInnen geändert – in oft probematischer Art und Weise. Bisher wurden die Kosten für Warmwasserbereitung pauschal mit 18% der Heizkosten bemessen. Laut BSG-Urteil gibt es nun stattdessen zwei Varianten zur Berechnung der zu zahlenden Warmwasserkosten, abhängig davon, ob der jeweilige Haushalt über einen Warmwasserzähler verfügt oder nicht. Das führt zum einen zu massiver Ungleichbehandlung, zum anderen bei vielen Münchner Betroffenen zu deutlich höheren Kosten, die aus dem Hartz IV-Regelsatz zu begleichen sind. Davon sind in besonderem Maße Familien und Haushalte mit Kindern betroffen.

Das veranlasst uns zu folgenden Fragen:
1. Sieht sich die ARGE München in der Lage eine Differenzierung der Warmwasserkosten in Bereitstellungs- und Verbrauchskosten vorzunehmen und den nicht-unmittelbaren Verbrauch den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, so dass er von den Betroffenen nicht aus dem Regelsatz gezahlt werden muss?

2. Sieht sich die ARGE München in der Lage, durch verfassungkonforme Auslegung des BSG-Urteils die jeweils für die Betroffenen günstigere Berechnungsvariante zu wählen?
Initiative:
Siegfried Benker