Antrag | 08.07.2014

Zeichen setzen gegen eine inhumane Flüchtlingspolitik: Ablehnung des Gesetzentwurfs zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

Antrag

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, sich im Namen der Stadt München entschieden gegen den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Asylbewerberleistungsgesetz auszusprechen. Zudem möge er durch alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, wie beispielsweise den deutschen Städtetag, Einfluss ausüben, um die sofortige Ablehnung des Gesetzentwurfs durchzusetzen. Speziell die Erweiterung von §2 durch eine Neudefinition von Fluchtgefahr für Flüchtlinge in Absatz 14 wirft zahlreiche rechtliche Probleme auf und ist deshalb unbedingt abzulehnen.

 

Begründung:

Schon lange bemüht sich die Stadt München um eine menschenwürdige und gerechte Flüchtlingspolitik, um Menschen, die vor Krieg, Verfolgung und Armut geflohen sind, eine sichere Zukunft auf Zeit oder für immer bieten zu können. In der Genfer Menschenrechtskonvention hat sich Deutschland international bindend verpflichtet, Flüchtlingen den Schutz des deutschen Rechtsstaates zu gewähren. Der neue Referentenentwurf der Bundesregierung zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 07.04.2014 steht jedoch im krassen Widerspruch zu einem humanen Umgang mit Asylsuchenden. Besonders die Neudefinition der Fluchtgefahr schafft Räume für einen willkürlichen Umgang mit Flüchtlingen, setzt rechtsstaatliche Prinzipien, die sowohl für Ausländer als auch Deutsche gelten, außer Kraft und verstößt gegen die Genfer Konvention. Der neue Absatz 14 legt neue Kriterien für eine bestehende Fluchtgefahr fest, die jedoch rechtlich mehr als fragwürdig einzustufen sind.

Dem § 2 wird folgender Absatz 14 angefügt:

„(14) Fluchtgefahr besteht, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will. Eine erhebliche Fluchtgefahr ist insbesondere anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer

1. einen Mitgliedstaat verlassen hat, bevor ein dort laufendes Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abgeschlossen wurde,

2. bereits früher in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat untergetaucht ist,

3. unter Umgehung einer Grenzkontrolle eingereist ist,

4. sich verborgen hat, um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen,

5. über seine Identität getäuscht hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten, oder das Vorgeben einer falschen Identität,

6. Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen hat oder

7. in Bezug auf den Reiseweg oder einen Asylantrag eindeutig unstimmige oder falsche Angaben gemacht hat.“

Zur rechtlichen Problematik dieser Neustrukturierung liegt eine juristische Stellungnahme vor, die vor allem die ungenaue Definition der Fluchtgefahr kritisiert. Zunächst einmal lädt die Definition zur Absenkung der Haftschwelle ein. §2 Nr. 1 trifft auf die meisten Flüchtlinge zu, da diese nicht im Ersteinreiseland bleiben wollen und deshalb in einem anderen Land Asyl beantragen. Das „Untertauchen“ in Nr. 2 ist in keinster Weise definiert bzw. auch kein Begriff den die deutsche Rechtsordnung kennt. Nr. 3 sieht das Bestehen von Fluchtgefahr in der „Einreise unter Umgehung einer Grenzkontrolle“. Die notwendige rechtliche Präzision lässt auch dieser Passus vermissen. Sind damit die Grenzen zwischen EU-Mitgliedsstaaten gemeint oder die EU-Außengrenzen? Zwischen den Mitgliedstaaten gibt es bekanntermaßen keine Grenzkontrollen mehr. Da ein Einlass an der Grenze kaum möglich ist, zielt diese Regel wohl auf jeden Flüchtling und inkriminiert dessen illegale Einreise, was gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstößt. Ebenso wird in Nr. 4 der Entzug der polizeilichen Kontrolle als möglicher Haftgrund angeführt, aber wiederum in keinster Weise definiert. Nr. 5 ist ebenso widersinnig, da so gut wie alle Asylbewerber ohne Dokumente einreisen, aber mal welche besessen haben dürften. Dies wäre nach diesem Entwurf als „Fluchtgefahr“ einzuschätzen. Gemäß § 62 Absatz 3 und 5 soll eine zweiwöchige Inhaftierung ohne Gründe möglich sein, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist. Die Möglichkeit von der Abschiebehaft abzusehen soll abgeschafft werden. Auch sollen Inhaftierungen von der Polizei ohne richterlichen Beschluss durchgeführt werden können, falls diese Entscheidung eines Richters „voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Durchführung der Maßnahme erforderlich wäre“. D.h. eine Abschiebung ohne richterliche Entscheidung wäre möglich. All diese Änderungen laden ein zum willkürlichen Umgang mit Flüchtlingen, verstoßen teilweise gegen rechtsstaatliche Prinzipien und schaffen ein Ersatzstrafrecht für Asylbewerber. Aus diesen Gründen muss die Stadt München und ihr Oberhaupt alle zur Verfügung stehenden Mittel voll ausschöpfen, um diesen menschenunwürdigen Gesetzesentwurf zu stoppen.

Fraktion Die Grünen-rosa liste

Initiative:
Gülseren Demirel
Jutta Koller
Dominik Krause
Mitglieder des Stadtrates