Antrag | 05.10.2015

Unterliegen Gutachten über gesundheitliche Risiken in Schulräumen nicht der Informationsfreiheitssatzung?

Anfrage

 

Laut Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 23.09.2015 unter dem Titel „Geheime Kommandosache“ wurde ein Gutachten über die gesundheitliche Unbedenklichkeit von neuen Räumen der Fritz-Lutz-Schule in Denning einem Vater mit der Begründung des Referats für Bildung und Sport nicht ausgehändigt, diese seien für Laien unverständlich, deshalb bestehe nur die Möglichkeit „sie einzusehen und erklärt zu bekommen“.

(Siehe: http://www.sueddeutsche.de/muenchen/denning-geheime-kommandosache-1.2659464)

Daraus ergibt sich für uns die grundsätzliche Frage, ob Gutachten dieser oder anderer Art, Schulgebäude bzw. -räume betreffend, nicht grundsätzlich der städtischen Informationsfreiheitssatzung unterliegen und deshalb ausgehändigt werden müssen.

Laut dieser Satzung besteht „Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung […] vorhandenen Informationen“ (§ 1, Abs, 1).

Die Art des Informationszugangs wird vom Antragsstellenden bestimmt (§ 4, Abs. 1), Nur „aus wichtigem Grund“ kann sie „auf andere Art gewährt werden“. Unter einem wichtigen Grund sei insbesondere „ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand“ zu verstehen. (Quelle: http://www.muenchen.de/rathaus/dms/Home/Stadtinfos/38_20110209/38_20110208.pdf bzw. http://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/3660489.pdf)

Deshalb fragen wir den Oberbürgermeister:

1. Unterstehen Gutachten über Schul- und Kitagebäude bzw. -räume grundsätzlich der Informationsfreiheitssatzung?

2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Gilt dies auch für den oben genannten Fall?

3. Wenn Frage 2 bejaht wird: Ist es ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 4, Absatz 1, der Informationsfreiheitssatzung, dass ein Gutachten angeblich für einen Bürger unverständlich sei und deshalb nicht in Kopie zugestellt werden kann?

4. Wenn Frage 3 verneint wird: Wird das betreffende Gutachten in Kopie (in Papierform oder elektronisch) dem Bürger zur Verfügung gestellt werde und werden die städtischen Referate über die Rechtslage für analoge Fälle in der Zukunft in geeigneter Weise informiert?

5. Wäre es für solche Fälle nicht sinnvoller, solche Gutachten gleich im Internet zu publizieren?

Wir bitten, wie in der Geschäftsordnung des Stadtrates vorgesehen, um eine fristgemäße Bearbeitung unseres Antrages.

Initiative:
Dr. Florian Roth
Oswald Utz
Anna Hanusch

Mitglieder des Stadtrates