Antrag | 29.09.2015

Verletzung der Würde von Opfern (neo-)nazistischer Gewalttaten durch Versammlungen an sensiblen Orten

Anfrage

Vor einigen Monaten versuchten Neonazis anlässlich des NSU-Prozessauftakts, mit einer Kundgebung die Familien und Angehörigen der Opfer dieser neonazistischen Gewalttaten zu verhöhnen. Während der Eröffnung des NS-Dokumentationszentrums – zu der auch zahlreiche Opfer der Shoah und deren Familienangehörige geladen waren – fand direkt in Ruf- und Hörweite eine neonazistische Kundgebung statt. Und nicht zuletzt können im Rahmen von „Pegida“ neuerdings diverse wegen Rechtsterrorismus verurteilte Neonazis an Orten aufmarschieren, denen eine im Bezug auf den deutschen Nationalsozialismus gewichtige Symbolkraft zukommt. Zwar sind die rechtlichen Grundlagen unterschiedlich, dennoch wird in allen Fällen die Würde von Opfern von nazistischen und neonazistischen Gewalttaten mit Füßen getreten. Es gilt hier die richtige Balance zu finden um das in Deutschland zurecht sehr hoch verankerte Recht auf Versammlungsfreiheit zu wahren, andererseits aber auch die Würde von Opfern und Angehörigen der Opfer der Shoah sowie aktueller nazistischer und rassistischer Gewalttaten, beispielsweise durch örtliche oder zeitliche Verlegung von Versammlungen.

 

Deshalb fragen wir:

1. Orte, denen ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt

a) Was ist in diesem Fall die gesetzliche Grundlage und wann wurde diese auf den Weg gebracht? Was war aus Sicht des KVRs die damalige Intention des Gesetzgebers? Wurde die Landeshauptstadt München bei der Einführung des entsprechenden Artikels konsultiert und zielte man dabei auf bestimme Plätze ab?

b) Was ist aus Sicht des Kreisverwaltungsreferats das Problem bei der Anwendung des zugrunde liegenden Gesetzesartikels? Wie sähe eine genauer spezifizierte Formulierung aus, die an der Feldherrnhalle und dem Königsplatz und unter Umständen dem Platz der Opfer des Nationalsozialismus sowie dem Geschwister-Scholl-Platz Anwendung finden könnte? Sieht das Kreisverwaltungsreferat durch eine genauere Spezifizierung die Gefahr, damit über die ursprüngliche Intention hinausgehende Einschränkungen des Versammlungsrechts zu ermöglichen?

c) Laut Sprecher des Bayerischen Innenministeriums (siehe SZ vom 20.9. „Kein Mittel gegen Rechts“) ist der entsprechende Gesetzesartikel bereits „exakt so formuliert, dass er den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht“. Teilt das KVR diese Einschätzung oder bestehen durchaus mögliche Handlungsoptionen?

 

2. Verletzung der Würde von Opfern nazistischer Gewalt und deren Angehörigen wie beim Beginn des NSU-Prozess und der Eröffnungsfeier des NS-Dokuzentrums

a) Was ist in diesem Fall die gesetzliche Grundlage ?

b) Was ist aus Sicht des Kreisverwaltungsreferats das Problem bei der Anwendung des zugrunde liegenden Gesetzesartikels? Wie sähe eine genauer spezifizierte Formulierung aus? Sieht das Kreisverwaltungsreferat die Gefahr damit über die ursprüngliche Intention hinausgehende Einschränkungen des Versammlungsrechts zu ermöglichen?

 

Initiative:
Dominik Krause
Gülseren Demirel
Jutta Koller

Mitglieder des Stadtrates