Antrag | 03.01.2014

Unter welchen Bedingungen werden Kinderbetreuungskosten erstattet?

Anfrage

Träger der wirtschaftlichen Jugendhilfe, die z.B. mit jungen Müttern arbeiten und ihnen Ausbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten bieten, berichten von Schwierigkeiten bei der Übernahme von Kinderbetreuungskosten. Es wird von SachbearbeiterInnen der Abteilung „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ berichtet, die sich bei ihren Entscheidungen auf Dienstanweisungen beziehen, die einem anderen Teil der SachbearbeiterInnen aus dieser Abteilung anscheinend nicht bekannt sind. Dies erweckt den Anschein, als seien in manchen Bereichen keine klaren Regelungen vorhanden. Ähnliche Fälle werden zum Teil sehr unterschiedlich gehandhabt. Oftmals ist es nicht erkennbar, ob es sich um Einzelfallentscheidungen handelt oder ob ein Vorgang nach Vorschrift bearbeitet wird.

Gerade in diesem Bereich, in dem die Mitarbeitenden ohnehin schon voll gefordert sind und viel leisten, entsteht durch Unklarheiten ein großer Mehraufwand. MitarbeiterInnen der Freien Träger, die mit den betroffenen Eltern oder Elternteilen arbeiten, brauchen Klarheit und einfache, unbürokratische Regelungen.

Die Kinder sollten zügig in gute Betreuung vermittelt und die Kostenfrage der Kinderbetreuung rasch geklärt werden, um die Betroffenen auf dem Weg in eine eigenständige Zukunft begleiten zu können. Uns wird von Fällen berichtet, in denen Elternteile über längere Zeiträume hinweg auf die Erstattung der Kinderbetreuungskosten warten mussten. Ein Vater bekam die Kosten erst nach über sieben Monaten erstattet!

 

Deshalb fragen wir:

1. Gibt es interne Handlungsanweisungen bzw. Verwaltungsvorschriften in der Abteilung „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ bzgl. der Kostenübernahme von Betreuungsplätzen? Wie wird sichergestellt, dass diese allen Mitarbeitenden gleichermaßen bekannt sind?

2. Welche Regelungen gelten als Voraussetzung für die Kostenübernahme eines Kindergartenplatzes?

a.) Gibt es in der Abteilung „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ die Vorschrift, dass im Vorfeld einer Kostenübernahme für einen Kindergartenplatz drei schriftliche Ablehnungen vorgelegt werden müssen?

b.) Wird die Ablehnung einer Verbundanmeldung in mehreren städtischen Einrichtungen als EINE Ablehnung gewertet? Wenn ja, aus welchem Grund?

c.) Gelten alle Ablehnungen privater Träger gleichermaßen oder gelten nur Ablehnungen jener Träger, deren Kosten den Kosten der städtischen Einrichtungen annähernd entsprechen?

d) Gilt a-c) auch für Krippenplätze?

e) Trifft es zu, dass bei der Anmeldung für einen Kindergartenplatz nur Ablehnungen gelten, die vor dem jährlichen Anmeldeschluss (Kindergartenjahr) im April erfolgt sind?

f) Inwiefern gilt e) auch für Krippenplätze?

g) Welche Regelung gilt, wenn der Anmeldeschluss nicht eingehalten werden konnte, zum Beispiel, weil der Bedarf sich erst nach Zusage für einen Ausbildungsplatz abzeichnete?

3.) Trifft es zu, dass ein bereits bewilligter Betreuungsplatz anderweitig vergeben wird, wenn die betroffenen Mütter oder Väter nicht innerhalb einer Dreimonatsfrist einen Beschäftigungsplatz vorweisen können? Wenn ja, wie ist das mit dem Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz zu vereinbaren?

4.) Trifft es zu, dass im Vorfeld einer Kostenübernahme privater Einrichtungen generell die BSA eingeschaltet werden muss / wird? Wenn ja, warum?

5.) Trifft es zu, dass Betreuungsplätze zum Teil anderweitig vergeben sind bis alle benötigten Unterlagen zur Klärung des Lebensunterhalts (Ausbildungs- bzw. Arbeitsverträge oder auch ein Bescheid über ergänzende SGB-II-Leistungen) , die z.T. nur mit großer zeitlicher Verzögerung zu beschaffen sind, vorliegen? Welche unbürokratische Vorausleistung kann hier gewährt werden, um die Ausbildungs- bzw. Arbeitsaufnahme nicht zu gefährden?

6.) Wer übernimmt die Kosten, die private KITAs in der Regel für Kaution und Anmeldegebühren verlangen? Für Bezieherinnen von ALG-II-Leistungen gibt es anscheinend keine klare Regelung – WJH oder Jobcenter?

7.) Trifft es zu, dass die Übernahme der (ggf. höheren) Kosten für eine Tagesmutter unabhängig von einer Beschäftigung erfolgt, die Kostenübernahme für einen Krippenplatz jedoch von dem Vorweisen eines Ausbildungsplatz abhängig gemacht wird? Wenn ja, wie ist das mit dem Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz zu vereinbaren?

8.) Was bedeutet die Münchner Förderformel für die Kostenübernahme? Laut Aussage einzelner geförderter Einrichtungen müssen die Eltern in diesem Falle keinen Antrag auf Kostenübernahme bei der WJH stellen. Ist dies richtig?

9.) Gibt es eine Obergrenze bzgl. Kostenübernahme von Betreuungsplätzen in privaten Einrichtungen?

 

Initiative:
Jutta Koller
Anja Berger
Gülseren Demirel

Mitglieder des Stadtrates